Satzung

Satzung des 1. Frauenfußballclubs Kaiserslautern e. V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben & Zweck

I Namen, Sitz, Vereinsfarbe

Der Verein trägt den Namen 1. Frauenfußballclub Kaiserslautern e.V. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz „e.V.“. Die Vereinsfarbe ist lila/schwarz.

II Gemeinnützigkeit, Zweck

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie durch regelmäßig angebotene Trainingseinheiten. Mitglieder des Vereins nehmen am Wettkampfbetrieb des entsprechenden Dachverbands teil. Sportartspezifische Weiterbildungen der Übungsleiter werden zudem durch den Verein unterstützt.
  2.  Der 1. Frauenfußballclub Kaiserslautern e.V. (nachfolgend 1.FFCK genannt) ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3.  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember


§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2.  Anmeldungen haben schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3.  Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört
  4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  5.  Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung Beitragsrückstände nicht bezahlt,
    b) wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstößt, oder
    c) wer dem Verein Schaden zufügt oder bei Tätigkeiten im Namen des Vereins oder für den Verein ein Strafgesetz verletzt
  6.  Der Austritt aus dem Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen und zum 30.06 sowie zum 31.12 unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Hiernach erlischt jeder Anspruch an den Verein. Beitragsrückstände, der Betrag für den laufenden Monat und sonstige Forderungen des Vereins sind vor dem Austritt zu regulieren.
  7.  Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstandsbeschluss, für dessen Gültigkeit eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Dem Vorstand bleibt es überlassen, die Gründe hierfür der zuständigen Verbandsinstanz mitzuteilen und gegebenenfalls eine Sperre des Ausgeschlossenen zu beantragen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

§ 3 Beiträge

Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden.


§ 4 Rechtsmitte

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen einen Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, nach Eingang des Bescheides, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft.


§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand über Social Media, E-Mail und durch Aushang im Sportheim.
  4.  Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:a) Geschäftsbericht des Vorstandes,
    b) Bericht des Schatzmeisters,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  5.  Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  6.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  7.  Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
  8.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9.  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  10.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  11.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von Protokollführer und des 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Wahlen

  1. Der Wahlleiter wird in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Dieser stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und leitet die Wahl des ersten Vorsitzenden. Die nachfolgenden Wahlen leitet der gewählte erste Vorsitzende.
  2.  Mitglieder sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  3.  Die Amtsdauer erstreckt sich auf 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  4.  Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Jahreshauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  5.  Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Regel offen. Sie kann jedoch durch geheime Abstimmung erfolgen, wenn alle erschienenen Stimmberechtigten damit einverstanden sind.
  6.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  8.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer der Kassenprüfer erstreckt sich auf 2 Jahre
  9.  Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl

§ 8 Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem desa) 1. Vorsitzenden,
    b) 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer
    e) dem Sportlichen Leiter
  2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3.  Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung verantwortlich
  2.  Der 1. Vorsitzende beruft und leitet Vorstandsitzungen, so oft es die Lage erfordert, auch auf Antrag von anderen Vorstandsmitgliedern, ein.
  3.  Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Kommt es bei einer Abstimmung zu Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4.  Die Einleitung gerichtlicher Schritte oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand
  5.  Für ein während der Amtsdauer ausscheidendes Vorstandsmitglied wird in der einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt. Eine Amtsenthebung ist auf einfachen Mehrheitsbeschluss möglich.
  6.  Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
  7.  Der Schatzmeister fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die rechtzeitige Beauftragung der ordentlichen Kassenprüfung verantwortlich.
  8.  Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an. Die Verwaltung des Vereinsarchivs fällt unter seine Verantwortung. Ebenso fallen besondere Schriftverkehre unter seinen Aufgabenbereich.

§ 10 Ordnungen

Der Verein kann sich zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Ehrenordnung, eine Strafordnung sowie sonstige Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen.


§ 11 Abteilungen

  1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden in Bedarfsfällen durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet
  2.   Die Abteilungen werden durch ihren Leiter bzw. bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet.
  3.  Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet

§ 12 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.


§ 13 Kassenprüfung

  1.  Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.
  2.  Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3.  Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 14 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.


§ 15 Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder erfolgen. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, in der zur Annahme des Auflösungsantrages 3/4 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben müssen.
  2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Kaiserslautern, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.